Aufklärungspflichten des Franchisegebers
Geschrieben am Freitag, 05. März 2010 von 27
|
|
Wie der Arzt vor der Operation den Patienten über mögliche Risiken aufklären muss, so muss auch der Franchisegeber dem interessierten Franchisenehmer alle Informationen vermitteln, die für die Existenzgründung wichtig sind.
Dies ist einer der häufigsten Stolpersteine bei der erfolgreichen Abwicklung eines Franchisevertrags. Denn zwar sind vorvertragliche Aufklärungspflichten zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung allgemein anerkannt. Welche Informationen jedoch genau gegeben werden müssen ist bislang nicht verbindlich geregelt.
Grundsätzlich trifft jeden Franchisegeber die Verpflichtung, alle Informationen zu vermitteln, die geeignet sind Einfluss auf die Entscheidung des Interessenten für oder gegen das Franchisesystem zu nehmen.
Um diesen Verpflichtungen gerecht zu werden verpflichten sich viele Franchisegeber inzwischen freiwillig über selbst erstellte Grundsätze zu mannigfaltigen Informationspflichten.
Liegt eine solche Selbstbindung jedoch nicht vor, so setzt die Rechtsprechung Aufklärungspflichten zu folgenden Punkten als zwingend voraus:
• Erfolgsaussichten und Handhabung des Franchise-Systems
• Mitteilung über die zu erwartende Höhe der Investitionen so wie des Zeitraums bis zur Gewinnerzielung
• einen repräsentativen Schnitt bereits existierender Filialen und ihres wirtschaftlichen Erfolgs
• den Gegenwert der zur Verfügung gestellten Hilfen
Dabei muss der Franchisegeber jedoch nur solches Wissen weitergeben, das ihm selbst zur Verfügung steht. Die Einholung kostenintensiver Gutachten oder Expertisen kann dem Franchisegeber nicht auferlegt werden.
Sollte den Aufklärungspflichten nicht Genüge geleistet werden, so kann der geworbene Franchisenehmer den Franchisevertrag entweder im Nachhinein erfolgreich anfechten oder sogar Schadensersatz verlangen. Dann sind auch Verbindlichkeiten gegenüber Dritten dem Franchisenehmer durch den Franchisegeber zu erstatten.
Dr. Mahmoudi & Partner Rechtsanwälte
Frau Dr. Nathalie Mahmoudi
Köln
Fon: 0221-37990651
Fax: 0221-37990652
URL: http://www.mahmoudi-rechtsanwaelte.de
|