Direktvertrieb als Nebenjob: Die Bürokratie meistern
Geschrieben am Dienstag, 27. November 2007 von 77
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Sie sind von einem Direktvertriebsunternehmen begeistert und wollen als Berater durchstarten. Damit nehmen Sie „nachhaltig am Wirtschaftsverkehr gewerbetreibend teil“, wie unsere Behörden es so schön formulieren. Auf Deutsch heißt das: Sie sind jetzt ein Selbstständiger, führen ein Gewerbe und haben einige bürokratische Pflichten zu erfüllen.
Zunächst müssen Sie das Gewerbe in Ihrer Gemeinde anmelden. Verpflichtet sind Sie dazu, wenn Sie mehr oder weniger regelmäßig Umsätze erzielen oder Provisionen erhalten. Wenn Sie über den Eigenverbrauch hinaus Produkte mit Gewinnerzielungsabsicht verkaufen oder durch die Verkaufsaktivitäten Ihrer Geschäftspartner Provisionen erzielen, fällt dies regelmäßig unter eine nachhaltige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und erfordert eine Anmeldung Ihres Gewerbes.
Eine Gewerbeanmeldung ist eine Anzeige und bedarf somit keiner Genehmigung. Leider hat die Network-Branche bei einigen Behörden nicht den besten Ruf und so machen einige Ämter den Existenzgründer das Leben unnötig schwer. Deshalb sollten Sie bei der Gewerbeanmeldung bei der „angemeldeten Tätigkeit“ ihr Vertriebsunternehmen bzw. Ihren Lieferanten nicht nennen. Zählen Sie möglichst die Warengruppen, mit denen Sie handeln, exemplarisch auf. Beispielsweise: „Handel mit Wellnessprodukten und Haushaltswaren aller Art“
Haben Sie Ihr Geschäft ausschließlich in der eigenen Wohnung oder in angemieteten Räumen und besuchen Sie Ihre Kunden und Interessenten stets angemeldet, um Bestellungen entgegenzunehmen, Waren auszuliefern oder Kundengespräche zu führen, betreiben Sie ein stehendes Gewerbe und kein Reisegewerbe. Der teure Reisegewerbeschein ist notwendig, wenn Sie z. B. auf Jahrmärkten oder Messen einen Stand betreiben.
Informieren Sie auch Ihren Arbeitgeber über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit. Sie kommen damit Ihren Informationspflichten nach. Soweit keine Interessenkonflikte zwischen Ihrem Gewerbe und der abhängigen Beschäftigung bestehen, wird der Arbeitgeber uneingeschränkt zustimmen.
Durch die Gewerbeanmeldung werden automatisch das Gewerberegister, das Gewerbeaufsichtsamt, die Stadtkämmerei (wegen der Gewerbesteuererhebung), das statistische Landesamt und natürlich das Finanzamt informiert. Einige Zeit danach erhalten Sie einen Fragebogen des Finanzamts. Füllen Sie diesen aus und senden Sie ihn dem Finanzamt wieder zurück.
PRAXISTIPP: Auf der Internetseite www.der-online-steuerberater.de finden Sie Muster-Fragebögen. Geben Sie auf der linken Seite der Web-Seite den Webcode 1883 ein und Sie gelangen Sie gelangen direkt zum Formular für Einzelunternehmer. Unter Webcode 1237 finden Sie ein Muster für eine GbR.
Falls Fragen für Sie nicht nachvollziehbar sind, lassen Sie diese einfach offen. Sofern sie wirklich von Bedeutung sind, wird sich die zuständige Behörde noch einmal bei Ihnen melden und nachfragen. Danach erhalten Sie Ihre neue Steuernummer für steuerliche Angelegenheiten.
Nachdem Sie den Fragebogen des Finanzamtes ausgefüllt haben und dieses Ihnen Ihre Steuernummer zugeteilt hat, hören Sie in der ersten Zeit im Regelfall wenig vom Finanzamt. Erledigen Sie Ihre Buchhaltung und besonders die Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und ordentlich, haben Sie in der Regel erst einmal Ruhe vor den Behörden.
In Ihrer IHK werden Sie mit der Gewerbeanzeige Pflichtmitglied. Solange Sie weniger als 5.000 € Gewinn und/oder 50.000 € Umsatz erzielen (diese Werte können regional abweichen), sind Sie jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit. In der Startphase Ihrer Selbstständigkeit werden Sie wohl Anlaufverluste haben und somit beitragsfrei sein. Die Prüfung für eine Beitragsbefreiung kann für jedes Wirtschaftsjahr neu durchgeführt werden.
Das war auch schon im Wesentlichen die Bürokratie zum Geschäftsstart. Wenn Sie Ihre Bücher ordentlich führen, werden Sie wohl nicht weiter behelligt werden. Und denken Sie immer daran: Machen Sie sich den Behördenkram so einfach wie möglich! Als Unternehmensform genügt fürs Erste regelmäßig die Einzelfirma bzw. eine GbR. Lassen Sie sich nicht auf eine Eintragung ins Handelsregister oder gar eine Ltd. oder GmbH oder Ähnliches ein. Der Haftungsschutz dieser Gesellschaftsformen greift im Zweifelsfall für Dienstleister wie Sie höchst selten, dafür verpflichten Sie sich aber zu einer ganzen Reihe an Formalitäten, die Sie nur vom Geld-Verdienen abhalten.
Teil zwei einer dreiteiligen Serie;
Freigegeben ab 05.12.2007;
Veröffentlichung kostenlos; Beleg erbeten
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