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Verdachtsfall Spesenbetrug?
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Ein Mitarbeiter einer Versicherungsfirma bekommt für seine Außendienste von der Firma einen Firmenwagen gestellt. Vereinbart wird das er ein Fahrtenbuch zu führen hat, wie lange er unterwegs ist, beginnend von dem Verlassen seiner eigenen Wohnung bis zur Rückkehr. Diese Abwesenheitszeit wird ihm mittels einer Spesenabrechnung vergütet. Nach einer Überprüfung der Abrechnung, glaubte der Arbeitgeber, dass ein Fall des Spesenbetrugs vorliegt und ließ den Arbeitnehmer und seine tatsächlichen Arbeitszeiten überprüfen durch einen externen Dienstleister. Dabei wurde festgestellt, dass der Angestellt die Zeiten großzügig gerundet hatte. Dieser bestätigte das Runden, verwies aber dabei auf die Einweisung zu der Schriftführungen und das er angewiesen worden sei, halbstündlich zu runden. Was sind Spesen? Als Spesen sind definiert alle betrieblichen Ausgaben die während einer Geschäftstätigkeit für eine Unternehmung getätigt wurden. Darunter fallen auch alle Kosten die bei Geschäftsessen mit Kunden oder Geschäftspartner anfallen. Bei einer beruflichen Tätigkeit im Außendienst fallen hierunter auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten. In diesem Fall wird auch oft von Verpflegungsmehraufwand gesprochen. Weiterführenden Informationen hierzu, sind im Bundesreisekostengesetz zu finden. Anfang des Jahres 2014 werden die Verpflegungsmehraufwendungen unterschiedlich hoch angesetzt, abhängig von der Abwesenheitsdauer von der Wohnung des Zutreffenden und ob dieser eine Übernachtungsmöglichkeit benötigt oder nicht. Für jeden Kalendertag die der Arbeitnehmer 24h von seinem Unterkunft entfernt ist, wird mit 24€ zusätzlich festgelegt. In weiteren Regelung werden 12€ pro Kalendertag festgelegt für den An- und Abreisetag oder den Fall einer Reise ohne Übernachtung. Das so schnell ein kleiner Zusatzverdienst zustande kommen kann und dadurch Verlockung groß ist dieses für sich zum Vorteil zu nutzen ist ein klein wenig nachvollziehbar. Doch Spesenbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Vermögenstraftat. Wann liegt ein Spesenbetrug vor? Im Allgemein liegt ein Spesenbetrug in folgenden Fällen vor:
Im Zweifelsfall liegt es am Arbeitgeber die Unstimmigkeiten zu beweisen, was nicht immer leicht ist. Deswegen werden oftmals externe Dienstleister engagiert die genaue Daten ermitteln, um diese dann gegenprüfen zu können als Arbeitnehmer. Zu den Daten zählen unter anderem exakte Arbeitszeiten, zurückgelegte Kilometer und Kundennachweise mittels der Reiseberichte. Nicht immer eine böswillige Absicht unterstellt werden kann. Unstimmigkeiten können auch entstehen durch Ungenauigkeiten durch Nachlässigkeit oder genau Absprachen zwischen Arbeitnehmer und –geber. Doch welche Konsequenzen zieht ein aufgedeckter Spesenbetrug nach sich? Welche Folgen zieht ein Spesenbetrug nach sich. Wie weiter oben bereits erwähnt, ist ein Abrechnungsbetrug eine Straftat. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, wird dieser beweiskräftig nachgewiesen, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Der betreffende Mitarbeiter, erhält eine Strafanzeige und einen Vermerk im Arbeitszeugnis, dies ist laut aktuellen Rechts zulässig. Hierzu gibt es mehrere rechtskräftige Urteile, das Gericht hat die fristlose Kündigung als gerechtfertigt gesehen, da das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien nachhaltig gestört ist. Jedoch ist auch zu beachten, dass dieser Tatbestand nicht als Vorwand zu verwenden ist einen Mitarbeiter zu entlassen. Vorher unbeanstandete Abrechnungen über einen längeren Zeitraum, haben auch ihren weiteren Gültigkeiten. Neben der außerordentlichen Kündigung, gibt es als Konsequenzen noch die schwächste Form, eine Abmahnung und die ordentliche Kündigung. Wie kann man dem Betrug vorbeugen? Damit die Mitarbeiter nicht in Versuchung geführt werden bzw. irrtümlich falsch abrechnen, gilt es klare Vereinbarungen im Arbeitsvertrag zu definieren und genaue Absprachen in Form von Vorgaben zu halten. Hierzu sind exakte Daten notwendig:
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